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Kreditwesengesetz ArtikelAls Kreditwesengesetz oder kurz KWG wird in Deutschland das Gesetz über das Kreditwesen genannt. Gegenwärtig rechtkräftig ist das KWG in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9.09 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 5.04 2004 (BGBl. I S. 502). Die jeweils gültige Fassung des Kreditwesengesetzes ist auf der Webseite (http://www.bafin.de/gesetze/kwg.htm) des Bafin zu finden.{| border="2" cellpadding="2" cellspacing="1" bgcolor="#6688AA" style="float:right; margin-left:15px"
! colspan="2" | Basisdaten
|---- bgcolor="#F7F8FF"
| Kurztitel: || Kreditwesengesetz
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| Voller Titel: || Gesetz über das Kreditwesen
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| Typ: || Bundesgesetz
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| Rechtsmaterie: || Handelsrecht
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| Gültigkeitsbereich: || Bundesrepublik Deutschland
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| Abkürzung: || KWG
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| FNA: || 7610-1
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| Verkündungstag: || 9.09 1998 (BGBl. I S. 2776)
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| Aktuelle Fassung: || 5.04 2004 (BGBl. I S. 502).
|---- bgcolor="#6688AA"
|}Hauptzwecke des KWG sind:
- die Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.
- der Schutz von Gläubigern von Kreditinstituten vor Verlust Ihrer Einlagen
Die Regelungen des KWG beziehen sich auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
Buch-Tipp: Basel II (Beck Textausgaben) Eine Beschreibung zum Buch " Basel II (Beck Textausgaben)" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet. Zweiter Abschnitt. Vorschriften für die Institute |
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 Eigenmittelausstattung
- § 10a Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
- § 11 Liquidität
- § 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute
- § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen
- 2. Kreditgeschäft
- § 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
- § 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten
- § 13b Großkredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
- § 14 Millionenkredite
- § 15 Organkredite
- § 16 (aufgehoben)
- § 17 Haftungsbestimmung
- § 18 Kreditunterlagen
- § 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers
- § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
- § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
- § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
- 3. Kundenrechte
- § 22a Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld
- 4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
- § 23 Werbung
- § 23a Sicherungseinrichtung
- 5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter , der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen
- § 24 Anzeigen
- § 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 24b Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
- § 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
- § 25 Monatsausweise und weitere Angaben
- § 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten
- § 25b Besondere organisatorische Pflichten in dem grenzüberschreitenden bargeldlosen Zahlungsverkehr
- 5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
- § 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
- 6. Prüfung und Prüferbestellung
- § 27 (aufgehoben)
- § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
- § 29 Besondere Pflichten des Prüfers
- § 30 (aufgehoben)
- 7. Befreiungen
- § 31 Befreiungen
Buch-Tipp: Die Großkredit-, Millionenkredit- und Organkreditvorschriften Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch " Die Großkredit-, Millionenkredit- und Organkreditvorschriften". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet. |
Dritter Abschnitt. Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute |
- 1. Zulassung zu dem Geschäftsbetrieb
- § 32 Erlaubnis
- § 33 Versagung der Erlaubnis
- § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
- § 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
- § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
- § 36 Abberufung von Geschäftsleitern und Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
- § 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
- § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
- 2. Nennungsschutz
- § 39 Nennungen "Bank" und "Bankier"
- § 40 Nennung "Sparkasse"
- § 41 Ausnahmen
- § 42 Entscheidungen der Bundesanstalt
- § 43 Registervorschriften
- 3. Auskünfte und Prüfungen
- § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten , Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
- § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
- § 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
- § 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 45 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität
- § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften
- § 46 Maßnahmen bei Gefahr
- § 46a Maßnahmen bei Insolvenzgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen
- § 46b Insolvenzantrag
- § 46c Berechnung von Fristen
- § 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen
- § 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 46f Unterrichtung der Gläubiger in dem Insolvenzverfahren
- § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
- § 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
- 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- § 49 Sofortige Vollziehbarkeit
- § 50 (weggefallen)
- § 51 Umlage und Kosten
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Vierter Abschnitt. Sondervorschriften |
- § 52 Sonderaufsicht
- § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in dem Ausland
- § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz in dem Ausland
- § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
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Fünfter Abschnitt. Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften |
- § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
- § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
- § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
- § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
- § 56 Bußgeldvorschriften
- § 57 (weggefallen)
- § 58 (weggefallen)
- § 59 Geldbußen gegen Unternehmen
- § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
- § 60a Mitteilungen in Strafsachen
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Sechster Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften |
- § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
- § 62 Überleitungsbestimmungen
- § 63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
- § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
- § 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
- § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten
- § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
- § 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge
- § 64d Übergangsregelung für Großkredite
- § 64e Übergangsvorschriften zu dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
- § 64f Übergangsvorschriften zu dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
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Weiteres zu dem Artikel Kreditwesengesetz | | Andere Leser interessierten sich auch für folgende Beschreibungen: | Kreditwesengesetz, Kwg, Sicherung, Unternehmen, Staaten, Gesetz, Anzeige, Pflicht, Aufhebung, Verwertung, Fassung, Schutz, Zusammenarbeit, Zweigniederlassung, Bundesrepublik | | Schnellzugrif auf verwandte Texte: | | | NEU! Frage im Forum zum Thema: | | Wenn die Beschreibung 'Kreditwesengesetz' Ihrer Meinung nach nicht korrekt ist oder in aktueller Version Fehler enthalten sind oder es fehlt die Kreditwesengesetz Definition, dann klicken Sie bitte auf "Beschreibung bearbeiten" und schreiben Sie die Eigene Version des Textes. Die Änderungen in der Beschreibung werden sofort aktiv und für alle sichtbar. Ein Administrator wird Ihre Version der Beschreibung und Definition von 'Kreditwesengesetz' nachher prüfen. Bitte achten Sie auf die Urheberrechte (Copyright). Wir sind für die besseren Beschreibung von 'Kreditwesengesetz' und 'Kreditwesengesetz' Definition sehr dankbar.
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